18.01.2016. Im Rahmen der Konsultation des österreichischen Bundesministeriums für Justiz hat sich der VÖP sowohl zum Vorschlag der EK für eine Verordnung zur Portabilität von Online-Inhaltsdiensten als auch zur EK-Mitteilung zum Urheberrecht

geäußert und zahlreiche Problembereiche aufgezeigt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2015 den Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltsdiensten (COM(2015)627 final) gemeinsam mit der Mitteilung „Schritte zu einem moderneren europäischeren Urheberrecht“ angenommen.

Mit der Verordnung soll es Abonnenten von Online-Inhaltediensten ermöglicht werden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf diese Dienste zuzugreifen und sie zu nutzen („Portabilität“). Die Mitteilung gibt die Pläne der Kommission über die weiteren Schritte zur Reform des europäischen Urheberrechts wieder, und kündigt drei weitere Regelungsvorschläge für 2016 an.

Aus Sicht des VÖP wirft insbesondere der Verordnungsvorschlag zur Portierung von Online-Inhaltediensten einige höchst kritische Fragen auf, die z.T. auch unmittelbar die Märkte für audiovisuelle Dienste betreffen. Für besonders wichtig hält der VÖ:

  1. eine wettbewerbsneutrale Formulierung des Begriffs „Online-Inhaltedienst“, die sicherstellt, dass es nicht zu Ungleichbehandlung von klassischen und OTT-Mediendiensten kommt,
  2. eine Beschränkung der Portierungspflicht auf entgeltliche Dienste,
  3. eine klare zeitliche Definition dessen, was als „vorübergehend“ zu qualifizieren ist, und
  4. – im Licht der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs – ein Recht der Online-Diensteanbieter, angemessene zusätzliche Kosten, die durch die Portierung entstehen, auch in Form einen direkten zusätzlichen Entgelts den (die Dienste im EU-Ausland in Anspruch nehmenden) Kunden zu verrechnen.

> Stellungnahme des VÖP