Statuten des VÖP (Fassung vom 16.12.2021)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verband Österreichischer Privatsender“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die Europäische Union.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt,
a) die wirtschaftlichen und medienpolitischen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und die Mitglieder in allen mit dem Rundfunkbetrieb zusammenhängenden Fragen zu unterstützen;
b) die Zusammenarbeit seiner Mitglieder in technischer, programmmäßiger und werblicher Hinsicht zu fördern;
c) die Interessen der privaten kommerziellen Rundfunkveranstalter (Fernsehveranstalter und Hörfunkveranstalter) und Privatrundfunk-Vermarktungsunternehmen gegenüber den Behörden, den gesetzgebenden Körperschaften, dem Österreichischen Rundfunk und allgemein in der Öffentlichkeit zu vertreten;
d) die rechtlichen Rahmenbedingungen der ordentlichen Mitglieder durch den Abschluss von Kollektivverträgen, Gesamtverträgen und sonstigen Rahmenverträgen zu regeln;
e) die Kontaktnahme mit ausländischen Privatrundfunk- oder sonstigen Medienverbänden und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in internationalen Gremien zupflegen;
f) insbesondere auch die wirtschaftlichen und medienpolitischen Interessen seiner Mitglieder im Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und mit internationalen Online-Medienplattformen zu fördern;
g) gegebenenfalls weitere Vereine oder Verbände, auch mit anderen Interessenvertretungen gemeinsam, zum Zweck der Verfolgung der Vereinszwecke zu gründen;
h) gegebenenfalls eigene wirtschaftliche Unternehmungen im gemeinsamen Interesse der Mitglieder zu errichten und zu führen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Teilnahme an und Ausrichtung von Vorträgen und Konferenzen;
b) Beratung der Mitglieder;
c) Erfahrungsaustausch der Mitglieder in Arbeitsgruppen und Versammlungen;
d) Vorsprachen bei Behörden, gesetzgebenden Körperschaften und Interessenvertretungen;
e) Ausarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzen, Verordnungen und sonstigen behördlichen Maßnahmen, welche die Privatrundfunk- und/oder Vermarktungsunternehmen betreffen;
f) Koordination und Vorbereitung von Verhandlungen über Rahmenverträge;
g) Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern und Ähnlichem.
(3) Zur Erreichung des Vereinszweckes dient auch die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen insbesondere nach dem ORF-Gesetz und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen;
c) Spenden, Förderungen und sonstigen Zuwendungen der Mitglieder sowie von dritter Seite.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die
a) Fernsehveranstalter oder Hörfunkveranstalter auf Grund einer Zulassung nach den rundfunkrechtlichen Bestimmungen sind oder
b) Werbevermarktung für Privatrundfunkunternehmen betreiben.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, deren wirtschaftliche Tätigkeiten in Einklang mit den Interessen und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der ordentlichen Mitglieder des Vereins stehen.
(4) Über die Aufnahme sowie die allfällige Zuerkennung des Stimmrechts / des aktiven und des passiven Wahlrechts von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt ferner im Falle des Erlöschens der Zulassung und im Falle des rechtskräftigen Entzugs derselben.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher in Form eines eingeschriebenen Briefes oder mittels E-Mail mit Empfangsbestätigung mitgeteilt werden und wird im Fall der elektronischen Übermittlung erst mit Zugang der Empfangsbestätigung wirksam. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (schwerwiegende Verstößen gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins), wegen unehrenhaften Verhaltens (im Fall von juristischen Personen von deren Organen) oder, im Fall außerordentlicher Mitglieder, wegen eines qualifizierten Interessenskonflikts zwischen den Interessen von ordentlichen Mitgliedern und jenen des außerordentlichen Mitglieds verfügt werden. Gegen den Ausschluss ordentlicher Mitglieder ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und an den Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen und Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und ggf. (siehe § 5 Abs. 4) den außerordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und über alle Vereinsinterna, insbesondere interne Diskussionsprozesse, jedenfalls gegenüber Dritten die Verschwiegenheit zu wahren, sofern nicht themenspezifisch anders vereinbart und protokolliert.
(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Sollte ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand sein, ruhen ab Zugang der Zahlungserinnerung das aktive und das passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung.

§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).
(2) Der Stimmrechtsanteil außerordentlicher Mitglieder in der Generalversammlung und im Vorstand ist auf maximal 15% beschränkt. Übersteigt die Summe der Stimmrechte der außerordentlichen Mitglieder rechnerisch den Anteil von 15%, so bilden die außerordentlichen Mitglieder eine Gruppe, deren Stimmrechtsanteil im betreffenden Vereinsorgan 15% beträgt.

§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal am Sitz des Vereins statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (postalisch oder per E-Mail an die vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Geschäftsführung oder in den dafür vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer/innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Generalversammlungen können auch als virtuelle Versammlungen Im Rahmen von Videokonferenzen unter Zuhilfenahme von üblicherweise verfügbaren technischen Hilfsmitteln (Kommunikationssoftware) abgehalten werden, sofern sichergestellt ist, dass alle Mitglieder über geeignete technische Einrichtungen verfügen und nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Abhaltung als virtuelle Versammlung schriftlich ablehnt. Dieses Ablehnungsrecht gilt nicht, wenn behördliche Einschränkungen eine physische Zusammenkunft unzulässig machen. Details sind in der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.
(5) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens drei Arbeitstage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder bei der Geschäftsführung schriftlich, per Post oder per E-Mail, einzureichen und bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und ggf. die außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (per Post oder per E-Mail) ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen: Dies gilt auch für die Beschlussfassung über Sachen, die durch ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zur wichtigen Angelegenheit erklärt werden.
(10) Beschlüsse der Generalversammlung können außer im Rahmen einer (allenfalls virtuellen) Generalversammlung auch im Umlaufwege (per Post oder mittels E-Mail) gefasst werden, wobei ein wirksamer Beschluss nur dann zu Stande kommt, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einem Beschlussantrag spätestens nach Ablauf einer Woche schriftlich zugestimmt haben. Im Umlaufwege gefasste Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung der Generalversammlung anzuführen.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende/e des Vorstands, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e erste/r Stellvertreter/in, in dessen/deren Verhinderung der/die zweite Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über die Anträge, Wahlen, Beschlüsse und den Gang der Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe obliegt dem/der Schriftführer/in.
(12) Als Vertreter/innen von Mitgliedern in der Generalversammlung dürfen zur Gewährleistung einer fundierten Willensbildung lediglich folgende Personen aus Mitgliedsunternehmen angehören:
a) Geschäftsführer/innen von Mitgliedsunternehmen;
b) Angestellte, die von der Geschäftsführung des Mitgliedsunternehmens ausdrücklich zur Vertretung in der Generalversammlung schriftlich bevollmächtigt worden sind (Bevollmächtigte).
Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass die von ihnen in die Generalversammlung entsandten Personen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
b) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Budget);
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen sowie Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder; Genehmigung von Rechtsgeschäften von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der ordentlichen Mitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen wie auch über solche, die gem. § 9 Abs 10 behandelt werden sollen;
j) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung der Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren ersten/r und zweiten/r Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Wenn der/die Vorsitzende aus dem Kreis der dem Bereich Radio zuzurechnenden Mitglieder gewählt wird, hat mindestens ein/e Stellvertreter/in dem Bereich TV anzugehören und umgekehrt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Grundsätzlich sind Wahlvorschläge nur für den Gesamtvorstand zulässig; dies gilt nicht, wenn aufgrund des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während ihrer Funktionsperiode einzelne Vorstandsmitglieder nachbesetzt werden sollen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand hat gleichzeitig zu beschließen, ob dem kooptierten Mitglied bis zur Bestätigung durch die Generalversammlung ein Stimmrecht zukommen soll oder nicht. Die Funktionsperiode von kooptierten Vorstandsmitglieder endet jedenfalls mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind der/die Geschäftsführer/in oder, sofern auch diese/r verhindert ist, die Rechnungsprüfer/innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner ersten Stellvertreter/in, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner zweiten Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich zwei Wochen vor Termin einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden). Für den Fall, dass im Vorstand eine größere Zahl von Vertreter/innen entweder aus dem TV- oder dem Radio-Bereich in der Mehrheit sind, gilt aus Gründen des „Minderheitenschutzes“ folgende Sonderregelung: In Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder entweder aus dem TV- oder dem Radio-Bereich nicht bloß unwesentlich berühren, können Beschlüsse nicht gefasst werden, wenn nicht auch eine Mehrheit der dem jeweiligen Bereich zuzurechnenden anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder (die im Vorstand in der Minderheit sind) für einen Antrag stimmt (doppelte Mehrheit). Bei Stimmengleichheit unter den dem TV- oder Radio-Bereich zuzurechnenden anwesenden Vorstandsmitgliedern gibt die Stimme des/der dem jeweiligen Bereich zuzurechnenden Vorsitzenden oder des/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht des/der (ersten stellvertretenden) Vorsitzenden). Eine Beschlussfassung im Vorstand ist auch im Wege von Umlaufbeschlüssen zulässig. Diese können in schriftlicher Form (postalisch oder per E-Mail) erfolgen, wobei ein wirksamer Beschluss nur dann zu Stande kommt, wenn mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag spätestens nach Ablauf einer Woche schriftlich zugestimmt haben.
(7) Zu Mitgliedern des Vorstands können nur Personen gewählt werden, die:
a) Geschäftsführer/innen von Mitgliedsunternehmen sind, oder
b) Angestellte eines Mitgliedsunternehmens, die von der Geschäftsführung des Mitgliedsunternehmens ausdrücklich zur Vertretung im Vorstand schriftlich bevollmächtigt worden sind (Bevollmächtigte), und
(c) gegen deren Eignung keine berechtigten Zweifel bestehen. Eine mangelnde Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin berechtigte Interessen des Vereins entgegenstehen (drohender Reputationsverlust, Interessenkonflikte etc.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein/e Kandidat/in wegen eines Vorsatzdelikts rechtskräftig verurteilt ist, das (i) mit seiner/ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer/in oder Mitarbeiter/in eines Medienunternehmens im Zusammenhang steht und (ii) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist.
(8) Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die erste/r Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Über die Anträge, Wahlen, Beschlüsse und den Gang der Verhandlungen der Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe obliegt dem/der Schriftführer/in.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10), Rücktritt (Abs. 11) sowie durch Ende der Mitgliedschaft (§ 6) des vom Vorstandsmitglied vertretenen Unternehmens. Die Funktion als Vorstandsmitglied erlischt auch dann, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs. 7 lit a) oder b) oder c) bei einem Vorstandsmitglied nicht mehr gegeben sind bzw. eintreten. Für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 7 c) letzter Satz ruht die Vorstandsfunktion (und soweit anwendbar das passive Wahlrecht).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung des Gesamtvorstands tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft. Die Enthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds tritt sofort in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
(12) Auch Vertreter/innen von außerordentlichen Mitgliedern sind für den Vorstand wählbar; deren Zahl im Vorstand ist auf zwei Mitglieder beschränkt.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages (Budget) sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses und eines allfälligen Rechenschaftsberichts;
b) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
c) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Festlegung der Stimmberechtigung eines außerordentlichen Vereinsmitglieds;
f) Bestellung und Kontrolle der Geschäftsführung sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die erste Stellvertreter/in, vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögensrechtlichen Dispositionen der/die Kassier/in zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionär/innen erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie ist verantwortlich für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstands. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie, nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem/der dem jeweils anderen Bereich zuzurechnenden ersten Stellvertreter/in, berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Bei Angelegenheiten, die entweder nur den Bereich Radio oder nur den Bereich TV betreffen, kommt diese „Notkompetenz“ dem/der jeweils dieser Gruppe zuzurechnenden Vorsitzenden bzw. ersten stellvertretenden Vorsitzenden zu.
(3) Der/Die Schriftführer/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(4) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Generalversammlung eine/n Geschäftsführer/in des Vereins bestellen, der/die den Vorstand unter dessen Verantwortung bei dessen Tätigkeit für den Verein unterstützt.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfer/innen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Als Rechnungsprüfer/innen können natürliche Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Geschäftsführung
(1) Ist ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so gilt für diese/n folgendes: Der/Die Geschäftsführer/in hat die Geschäftsstelle zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Er/Sie ist für laufende Geschäfte zeichnungsberechtigt und kann vom Vorstand mit der Vertretung des Vereins nach außen in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigt werden.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Lobbying bei Entscheidungsträgern
b) Inhaltliche Betreuung der laufenden Angelegenheiten in Abstimmung mit den Organen (insbesondere dem Vorstand)
c) Inhaltliche Vorbereitung und Unterstützung der Organsitzungen
d) Interessenpolitische Vertretung nach außen (gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstands)

§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gem. §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern oder deren Vertreter/innen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Mitglied (oder eine/n Vertreter/in eines Mitglieds) zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.