21.06.2011. Mit 1.1.2011 wurde eine Glücksspielabgabe auf Gewinnspiele eingeführt. Seither ist auch bei Gratis-Preisausschreiben eine Abgabe in Höhe von 5% der in Aussicht gestellten Gewinne zu entrichten. Da eine Bagatellgrenze fehlt,

sind auch sämtliche Gewinnspiele mit Kleinstpreisen (wie etwa einer Kinokarte) betroffen – aus Sicht des VÖP ein administrativer Overkill.

Die entsprechende Neuregelung des Glücksspielgesetzes führt zu einem enormen Mehraufwand sowohl in der Administration der Gewinnspielveranstalter, als auch der Finanzverwaltung, der in keiner Relation zu den erwartbaren Einnahmen steht. Diese zusätzliche Belastung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit Beginn der aktuellen Legislaturperiode zusätzliche Abgaben dezidiert ausgeschlossen wurden.Derzeit ist eine Novellierung des betreffenden Gesetzes in Diskussion, die jedoch aus Sicht von VÖZ und VÖP keine relevante Verbesserung bringt.

Daher fordern die beiden Verbände die Umsetzung folgender Änderungen des Glücksspielgesetzes:

  1. Gewinnspiele, die von Unternehmen im Rahmen von Wertreklamemaßnahmen für eigene Waren und Dienstleistungen durchgeführt werden, müssen vom Anwen-dungsbereich der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG jedenfalls ausgenom-men werden.
  2. Unabhängig davon sollte eine Bagatellgrenze eingeführt werden, die den admini-strativen Aufwand in vertretbaren Grenzen hält. Eine Grenze von 1.000 Euro je Einzel-Gewinn erscheint hier zweckmäßig.
  3. Es ist klarzustellen, dass Medienunternehmen weder Schuldner der Abgabenschuld eines in ihren Medien werbenden dritten Gewinnspielveranstalters sind, noch sonst für die Abführung dieser Abgabe durch Werbekunden haften.

Die vollständige Position des Verbands Österreichischer Privatsender und des Verbands Österreichischer Zeitungen finden Sie hier.